Finanzielles

Für jene Objekte, die unter Denkmalschutz stehen und betrieblich genutzt werden, gelten steuerliche Begünstigungen.

  1. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Herstellungsaufwand auf Grund des Denkmalschutzgesetzes über Antrag gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 Einkommensteuergesetz gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
  2. Gemäß § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz können Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden.
  3. Gemäß § 28 Bewertungsgesetz ist der Einheitswert für unter Denkmalschutz stehende Gebäude mit 30 Prozent des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile übersteigen.

Weiterführende Informationen

Bei einer Mietzinsvereinbarung besteht keine Bindung an die Kategoriemietzinse des § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz, wenn das Objekt unter Denkmalschutz steht und der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat (§ 16 Abs. 1 Z 3 Mietrechtsgesetz).

Weiterführende Informationen

Das Bundesdenkmalamt kann Förderungen für Restaurierungsarbeiten, denkmalspezifische Maßnahmen, Voruntersuchungen sowie für Arbeiten und Maßnahmen im Sinne der Denkmalpflege gewähren. Voraussetzung ist, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht. Die Höhe der Förderung ist individuell und hängt zum Beispiel von der Art der Arbeiten, den konkreten Kosten, der wirtschaftlichen Situation des Denkmaleigentümers/der Denkmaleigentümerin, einer etwaigen Gefährdung des Denkmals sowie von den zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln ab.

Ansprechpartner für Förderungen ist das jeweilige Landeskonservatorat bzw. die Abteilung für Spezialmaterien oder die Abteilung für Archäologie.

Formulare für Förderungsansuchen finden Sie hier.

Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer  werden von unseren Fachleuten jederzeit kostenlos und unabhängig beraten, was bei Sanierungen zusätzlich Kosten sparen kann.

Weiterführende Informationen

Verschiedene Förderungen durch das Land (zum Beispiel Wohnbauförderung, Förderungen im Rahmen von Altstadterhaltungs- und Ortsbildschutzgesetzen) oder gemeinschaftliche Förderungen von Bund, Ländern und Gemeinden (zum Beispiel Fassadenrestaurierungsaktion) werden vom Denkmalschutz abhängig gemacht.

Seit 1.1.2017 werden ausschließlich Einzelspenden im Bundesdenkmalamt entgegengenommen. Diese Spenden werden einem bestimmten Spendenprojekt zugeordnet. Damit bleibt sichergestellt, dass die Spendenaktionen einem entsprechenden Objekt zugute kommen. Die Spendenaktionen werden derzeit mit den Objekteigentümerinnen und Objekteigentümern vereinbart. Die laufend neuen Aktionen finden Sie hier.

Ansprechpartner ist das jeweilige Landeskonservatorat bzw. die Abteilung für Spezialmaterien oder die Abteilung für Archäologie.

Das Einkommensteuergesetz weist das Bundesdenkmalamt als spendenbegünstigte Einrichtung aus. Es wird sowohl selbstständig wie unselbstständig Tätigen ermöglicht, Spenden an das Bundesdenkmalamt steuerlich abzusetzen. Die jeweilige Spende wird zur Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen verwendet.

Auf Grund einer Novellierung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2016 kommt es zum automatischen Datenaustausch zwischen dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesministerium für Finanzen. Details zur Absetzbarkeit Neu entnehmen Sie bitte der Website des Bundesdenkmalamtes  und des Bundesministeriums für Finanzen.