Archäologie

Laut Denkmalschutzgesetz handelt es sich dabei um von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände oder Bodenformationen von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung.

Darunter versteht man alle Arten von Fundobjekten, aber auch Siedlungsreste, Gräberfelder oder Befestigungsanlagen aus allen Epochen der Menschheitsgeschichte. Bodendenkmale sind für Epochen ohne schriftliche Überlieferung die einzigen historischen Quellen, bieten aber auch für das Geschichtsbild späterer Zeitabschnitte eine wertvolle Ergänzung.

Viele archäologische Denkmale sind für Laien tatsächlich in der Natur nicht wahrnehmbar. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Archäologie können aber an Hand von Luftbildern, geophysikalischen Untersuchungen, Aufsammlung von Fundstücken oder älteren Fundmeldungen feststellen, ob an der betreffenden Stelle archäologische Denkmale vorhanden sind.

Wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Archäologie. Jeder Fall ist vor Baubeginn individuell abzuklären und bedarf der fachkundigen Beratung durch diese Abteilung. Die Veränderung des archäologischen Denkmals bedarf immer einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes; in manchen Fällen wird eine archäologische Untersuchung Voraussetzung für eine Bebauung sein. Bitte bedenken Sie, dass die erforderlichen Ermittlungs- und Bewilligungsverfahren beim Bundesdenkmalamt eine gewisse Zeit beanspruchen werden.

Wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Archäologie. Jeder Fall ist individuell abzuklären und bedarf der fachkundigen Beratung durch diese Abteilung. In manchen Fällen wird eine archäologische Untersuchung Voraussetzung für eine Bebauung sein. Bitte bedenken Sie, dass das zum Beispiel für eine archäologische Grabung erforderliche Ermittlungs- und Bewilligungsverfahren beim Bundesdenkmalamt eine gewisse Zeit beanspruchen wird.

Ihre Zustimmung ist - zivilrechtlich gesehen - erforderlich und der/die Leiter:in der geplanten archäologischen Grabung/Prospektion/Maßnahme hat diese bei Ihnen einzuholen. Lediglich bei akuter Gefährdung einer archäologischen Fundstelle könnte das Bundesdenkmalamt in Übereinstimmung mit dem Denkmalschutzgesetz die Gestattung einer archäologischen Grabung erzwingen.

Die bisherige landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung kann weiterhin erfolgen; alle tiefer in den Boden eingreifenden Maßnahmen wie das Anlegen von Wegen oder Künetten sind bewilligungspflichtig, Anträge sind beim Bundesdenkmalamt einzubringen und werden von der Abteilung für Archäologie behandelt.

Jedes Bodendenkmal wird durch eine archäologische Grabung unwiederbringlich zerstört. Prinzipielle Aufgabe der archäologischen Denkmalpflege ist aber die Erhaltung von Denkmalen, weshalb nur bei akuter Gefährdung des archäologischen Denkmals eine Grabung veranlasst wird.

Wenn zufällig ein Schatz oder archäologische Objekte im allgemeinen (Keramik, Metall, Knochen, Mauerreste etc.) aufgefunden werden, ist umgehend die Abteilung für Archäologie zu verständigen. Grundsätzlich erwerben sowohl der/die Finder:in als auch der/die Grundeigentümer:in zu gleichen Teilen Eigentum an den archäologischen Funden, das heißt jedem gehören 50 Prozent.

Wenn der/die Finder:in den Schatz ohne Wissen und Zustimmung des/der Grundeigentümers:in gesucht hat oder sich bei der Suche einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, erwirbt er/sie kein Eigentum. Eine solche strafbare Handlung liegt etwa dann vor, wenn ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach Bodendenkmalen gesucht beziehungsweise nach archäologischen Funden gegraben wurde.

Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche beziehungsweise des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder durch systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.

Wird ohne Genehmigung des Bundesdenkmalamtes ein Metallsuchgerät auf einem unter Denkmalschutz stehenden Grundstück verwendet, liegt grundsätzlich eine unerlaubte und strafbare Handlung vor, die vom Bundesdenkmalamt verfolgt wird. Weiters wird darauf hingewiesen, dass derartige Bodeneingriffe nur mit Zustimmung der/des Grundeigentümers:in zulässig sind.

Im Großteil der Fälle nicht. In der Regel werden Grabungen und Prospektionen von Seiten des Bauherren oder der/des Projektwerbers:in in Auftrag gegeben. Diese können  dazu unter verschiedenen (in- und ausländischen) Anbieterinnen und Anbietern von archäologischen Dienstleistungen wählen.

In der Regel bezahlen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber die Kosten für die erforderlichen Grabungen und Prospektionen. Förderungen aus Bundesmitteln und oft auch durch Länder und Gemeinden sind möglich. Wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Archäologie.

In vielen Fällen nicht. Diese sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuplanen. Wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Archäologie. Jeder Fall ist individuell abzuklären und bedarf der fachkundigen Beratung durch diese Abteilung.

Nein, diese sind von den Projektwerberinnen und Projektwerbern bei entsprechenden Anbieterinnen und Anbietern in Auftrag zu geben, wobei eine archäologische Untersuchung naturgemäß archäologischer Fachkompetenz bedarf und nicht von anderen verwandten Fachgebieten mit abgedeckt werden kann.

Das Bundesdenkmalamt benötigt derartige Fachbeiträge zur Prüfung des Projekts, wozu mitunter – auf Ersuchen der UVP-Behörde – auch Prüfgutachterinnen und Prüfgutachter des Bundesdenkmalamt für das UVP-Verfahren zur Verfügung gestellt werden.

Eine Grabungsbewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Nachforschung von Personen geleitet wird, die ein dafür einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben, und die Nachforschung nach dem aktuellen Stand der archäologischen Wissenschaften durchgeführt und dokumentiert wird.