Unterschutzstellungen

Das Bundesdenkmalamt ist die zuständige Behörde und Fachinstanz in Österreich, die im gesetzlichen Auftrag die Unterschutzstellungen durchführ. Das Bundesdenkmalamt handelt planmäßig auf der Grundlage eines österreichweiten Unterschutzstellungskonzepts.

Das Unterschutzstellungsverfahren wird nach dem Denkmalschutzgesetz und dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt. In diesem Verfahren wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ausschließlich auf Grund seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung festgestellt.

Nach Terminvereinbarung findet zur Bewertung eine Besichtigung der Objekte statt.

Danach wird vom Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes ein Gutachten erstellt. Dieses Amtssachverständigengutachten wird gleichzeitig mit der Mitteilung über eine beabsichtigte Stellung unter Denkmalschutz an die Parteien (das sind bei unbeweglichen Objekte die Eigentümer:innen und allenfalls Bauberechtigten, Landeshauptmann, Gemeinde, Bürgermeister:in) versendet. Nun besteht die Möglichkeit, dazu Stellungnahmen abzugeben. Das Bundesdenkmalamt hat sich im weiteren Verfahren mit diesen Stellungnahmen auseinanderzusetzen.

Erst danach wird der Bescheid unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen erlassen und mit der Post als Rückscheinbrief (RSb-Brief, weißer Brief) zugestellt. Alle Parteien haben nun die Möglichkeit, gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde zu erheben. Rechtsmittelinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht.

Nach rechtskräftiger Unterschutzstellung erfolgt bei unbeweglichen Denkmalen von Amts wegen die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im jeweiligen Grundbuch. Die Eintragung des Denkmalschutzes im Grundbuch ist eine zusätzliche Information zu den Grundbuchdaten. Damit sind keine weiteren Rechtsfolgen (Belastungen) verbunden.