Kulturgüterschutz
Am 25. Juni 1964 trat in Österreich die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in Kraft. Darin werden die Vertragsstaaten verpflichtet, bereits in Friedenszeiten präventiv effiziente Schutzmaßnahmen für Kulturgüter zu treffen. Neben der Mitarbeit des Militärs ist hierzu auch die Einbindung ziviler Organisationen notwendig. Im Zivilbereich wurden die sich aus der Haager Konvention ergebenden Agenden dem Bundesdenkmalamt übertragen.
Mit der Novelle zum Denkmalschutzgesetz (BGBl. I. Nr. 170/1999) wurde ab 1. Jänner 2000 erstmals eine innerstaatliche gesetzliche Regelung des Kulturgüterschutzes im Sinne der Haager Konvention geschaffen. Die von 1971 bis 1984 angebrachten und vielfach an Gebäuden noch auffindbaren Schutzzeichen im Sinn der Haager Konvention haben damit ihre Gültigkeit verloren.
Das Bundesdenkmalamt wurde verpflichtet, bis 31. Dezember 2009 die gemäß der Haager Konvention zu schützenden Objekte nach international gebräuchlichen Kriterien zu erfassen und zu veröffentlichen und führt (gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 23.2.2009) eine Kulturgüterschutzliste, die derzeit insgesamt 135 Objekte (Einzelobjekte, Denkmalanlagen, Ensembles) umfasst.