Unterschutzstellung

Unterschutzstellungen werden vom Bundesdenkmalamt nach bundesweit einheitlichen Standards gemäß dem gesetzlichen Auftrag zum Schutz der österreichischen Denkmale durchgeführt. Die gesetzliche Basis dafür bildet das Denkmalschutzgesetz (DMSG). Unterschutzstellungen erfolgen amtswegig, das heißt, die Initiative geht dabei vom Bundesdenkmalamt aus.

Um ein Objekt unter Denkmalschutz zu stellen, muss dieses von derart geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sein, um ein Maß an Seltenheit und Dokumentationscharakter zu begründen.

Weitere Informationen zur Unterschutzstellungsstrategie, zum Unterschutzstellungsverfahren und zum Kriterienkatalog finden Sie auf dieser Seite. Unter Denkmalverzeichnisse finden Sie Informationen darüber, welche Objekte unter Denkmalschutz stehen.

Das Bundesdenkmalamt folgt bei den Unterschutzstellungen einer Unterschutzstellungsstrategie. Basis hierfür sind die österreichweiten Denkmalinventare, die vom Bundesdenkmalamt geführt werden. Im Rahmen eines jährlichen Prüfprogrammes werden Prioritäten gesetzt und thematische Gruppen von Objekten definiert, die als nächstes auf ihre Denkmaleigenschaften hin überprüft werden sollen. Die Prüfung ist Aufgabe der Amtssachverständigen, die unabhängig und weisungsfrei agieren. Parallel zum Prüfprogramm ist es auch anlassbezogen möglich ein Objekt auf seine Denkmaleigenschaften zu prüfen.

Ermittlung der Denkmaleigenschaften

Zu Beginn der Unterschutzstellung steht die Ermittlung der Denkmaleigenschaften. Das Bundesdenkmalamt informiert die Eigentümer:innen über die geplante Überprüfung der Denkmaleigenschaften und vereinbart dazu einen Besichtigungstermin. Am vereinbarten Termin wird das Objekt von Amtssachverständigen gemeinsam mit den Eigentümer:innen bzw. einer Vertrauensperson der Eigentümer:innen (innen und außen) besichtigt.

Unterschutzstellungsverfahren

Liegen Denkmaleigenschaften vor, verständigt das Bundesdenkmalamt die Eigentümer:innen und die übrigen Legalparteien (das sind Landeshauptmann bzw. Landeshauptfrau, Gemeinde und Bürgermeister:in) über die beabsichtigte Unterschutzstellung. Dieser Vorankündigung liegt das Amtssachverständigengutachten bei. In der Regel haben die Parteien vier Wochen Zeit eine Stellungnahme zu dem Amtssachverständigengutachten abzugeben. Nach Ablauf der Frist und wenn keine weiteren Ermittlungen notwendig sind, erlässt das Bundesdenkmalamt den Unterschutzstellungsbescheid. Gegen diesen Bescheid können die Eigentümer:innen, sofern sie anhaltende und begründete Einwände gegen die Unterschutzstellung haben, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen. Dafür beträgt die Frist vier Wochen.

Ist die Unterschutzstellung rechtskräftig geworden, kommt es von Amts wegen zur Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch (im A2-Blatt). Die Ersichtlichmachung ist eine zusätzliche Information zu den Grundbuchsdaten, damit sind keine weiteren Rechtsfolgen (Belastungen) verbunden.

Aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind die Kriterien, die bei einer Überprüfung der Denkmaleigenschaften angewandt werden, im Kriterienkatalog einsehbar. Beim einzelnen Objekt trifft von diesen angeführten Eigenschaften naturgemäß immer nur eine Auswahl zu, die von der individuellen Beschaffenheit des Objektes und seiner Geschichte abhängig ist.

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