Rahmenrichtlinien Förderungen
Förderungsbedingungen für Rechtsträger des Bundes
Mit 1. August 2018 ist die Richtlinie für die Gewährung von Förderungen nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/1923 i.d.g.F. und dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. 60/1993 (Denkmalpflegeförderung) in Kraft getreten.
Diese Richtlinie wurde gemäß § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014 i.d.g.F. erlassen.
Gemäß Punkt 4.2. „Förderungswerberin und Förderungswerber“ können nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen Person oder einer vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden. Leistungen von Rechtsträgern, die durch ein Bundesgesetz eingerichtet wurden, oder an denen der Bund mit mehr als 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, können nicht gefördert werden, wenn diese Leistungen zu den spezifischen Aufgaben des Rechtsträgers zählen oder der Aufwand für die förderungswürdige Leistung in einer vom Bund zugesprochenen Abgeltung berücksichtigt ist.
Sollten Sie als ein solcher Rechtsträger des Bundes ein Förderansuchen beim Bundesdenkmalamt einbringen, wäre zur Vornahme einer entsprechenden Überprüfung des Sachverhalts, der Nachweis, dass Ihrer Meinung nach die oben genannten Bestimmungen bei der zu fördernden Maßnahme nicht zutreffen, mit dem Ansuchen ergänzend beizubringen.