Verordnung über den pauschalierten Kostenersatz für die dauernde Verwahrung von Funden (Tarifverordnung), vom 28.8.2024, kundgemacht am 31.8.2024, in Kraft mit 1.9.2024.
Verordnung des Bundesdenkmalamtes mit der abweichend von § 30a Abs. 10 Denkmalschutzgesetz kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorgesehen werden (BDA-Datenaufbewahrungsverordnung – BDA-DAV), kundgemacht am 12.9.2024, in Kraft mit 16.9.2024.