Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol) (10.3.2025)

Aus Sicht des Bundesdenkmalamtes handelt es sich beim ehemaligen Gasthof Weißes Rössl in Gries am Brenner trotz der Schäden um ein bedeutendes Tiroler Kulturerbe. Die nun begonnenen Abbrucharbeiten sind Folge einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Grundlage der Tiroler Bauordnung.

Da das Gebäude unter Denkmalschutz steht, hat das Bundesdenkmalamt bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einen weiteren Sicherungsantrag gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz gestellt, um den Abbruch zu verhindern. Gemäß § 4 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz können bei Gefahr in Verzug unbedingt notwendige Maßnahmen zur Sicherung höherwertiger Rechtsgüter (insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, solche haben sich aber auf das gelindeste Mittel zu beschränken. Das Bundesdenkmalamt hat in seinem Antrag betont, dass die angenommene Gefahr für Leib und Leben – soweit für das Bundesdenkmalamt aus den gutachterlichen Stellungnahmen zu erkennen – lediglich bei Betreten des Gebäudes besteht. Aus Sicht des Bundesdenkmalamtes wäre daher der Gefährdung durch gelindere Mittel als dem Totalabbruch, wie etwa durch das bestehende Betretungsverbot und zusätzlich durch Pölzen des Erkers, einem Abtragen des Dachgeschoßes und dem Verbringen des Brandschuttes zu begegnen.

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat diesen Antrag mit Bescheid vom 6. März 2025 abgewiesen, gegen den das Bundesdenkmalamt sofort Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben hat. Ein vom Bundesdenkmalamt eingeholtes Gutachten bestätigt, dass einer Gefährdung zwar durch effektive, aber nicht überschießende Maßnahmen begegnet werden kann. § 49 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung bestimmt, dass der Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf. Diese liegt weiterhin nicht vor. Auch wenn das Landesverwaltungsgericht hier einen Abbruchauftrag nach § 47 der Tiroler Bauordnung erteilt hat, ist im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung das (vom Bundesdenkmalamt zu vertretende) öffentliche Interesse an der Erhaltung des ehemaligen Gasthofes auch bei Anwendung eines Landesgesetzes zu berücksichtigen.

Der Totalabbruch des Gebäudes ist nach Meinung des Bundesdenkmalamtes überschießend und berücksichtigt nicht das sogenannte (verfassungsrechtliche) „Torpedierungsverbot“: Die Tiroler Bauordnung, die ohne Zweifel das hoch anzusetzende öffentliche Interesse Gefährdungen durch schadhafte Gebäude zur verhindern regelt, soll nicht in einer Weise angewandt werden, die das öffentliche Interesse (bundesgesetzlicher) Denkmalschutz torpediert.

Diese Rechtsauffassung wird das Bundesdenkmalamt im Rechtsweg weiter verfolgen.

Zu den bisherigen Verfahrensverläufen wird auf die Presseinformation vom 17. Februar 2025 (aktualisiert am 26. Februar 2025) verwiesen.