Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner (Tirol) (17.2.2025)
Das ehemalige Gasthaus Weißes Rössl in Gries am Brenner steht unter Denkmalschutz. Im Mai 2023 wurde vor allem das Dach durch einen Brand schwer geschädigt; die wesentlichen tragenden Mauern und die wichtige künstlerische Ausstattung, wie ein barockes Marienbild in einer Stuckrahmung, die aus der Zwischenkriegszeit stammende hölzerne Stube von Wilhelm Nikolaus Prachensky und die Ritzzeichnungen von Paul Flora blieben jedoch weitgehend verschont.
Da Gespräche mit dem Eigentümer ohne Ergebnis blieben, hat das Bundesdenkmalamt Anfang Oktober 2023 einen Antrag auf Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz (DMSG) bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gestellt. Das Bundesdenkmalamt hat in diesem Verfahren Mittel in der Höhe von Euro 100.000 zur Sicherung des Denkmals angeboten. Dennoch wurden die Sicherungsmaßnahmen vom Landesverwaltungsgericht Tirol abgelehnt. Das Landesverwaltungsgericht bezog sich dabei auf die Rechtslage vor der Denkmalschutzgesetzes-Novelle 2024 (in Kraft getreten mit 1.9.2024). Das Bundesdenkmalamt hat daher nach der neuen Rechtslage einen weiteren Antrag gestellt und auf die nun bestehende Erhaltungspflicht besonders hingewiesen. Auch im neuen Verfahren bietet das Bundesdenkmalamt zur Sicherung finanzielle Mittel an und hat diese – weil die lange Verfahrensdauer einen fortschreitenden Verfall verursacht – auf bis zu Euro 250.000 erhöht. Das Bundesdenkmalamt hat auch vorgebracht, dass der Eigentümer nach eigenen Angaben durch seine Feuerversicherung einen Betrag in der Höhe von über Euro 2,000.000 erhalten habe. Dieses Verfahren ist weiterhin bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck anhängig.
Wie aktuelle Medienberichten zu entnehmen ist, soll vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Auftrag zum Abbruch des Weißen Rössls ergangen sein. Soweit das Bundesdenkmalamt in Erfahrung bringen konnte, handelt es sich dabei um eine Entscheidung nach der Tiroler Bauordnung, mit welcher das Landesverwaltungsgericht einen Abbruch des Gebäudes bis 30. April 2025 wegen Gefahr in Verzug anordnet.
Der Gasthof Weißes Rössl steht weiter unter Denkmalschutz. Sein Abbruch bedarf daher einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Das Bundesdenkmalamt hat diese Bewilligung weder erteilt, noch wären die dafür notwendigen Voraussetzungen ersichtlich. Das Bundesdenkmalamt hat daher am 17. Februar 2025 die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land darauf hingewiesen, dass sie schon von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr einer Zerstörung zu setzen hat und hat gleichzeitig einen Antrag gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz gestellt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die bewilligungslose Zerstörung auch eine strafbare Handlung darstellen kann.
In einem weiteren Schreiben vom 26. Februar 2024 hat das Bundesdenkmalamt gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land erneut betont, dass eine denkmalrechtliche Bewilligung für einen Abbruch des Gebäudes fehlt. Auch bei Gefahr in Verzug sind nach § 4 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz nämlich nur unbedingt notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Es ist daher zu prüfen, ob der angenommenen Gefahr für Leben und Gesundheit nicht auch mit gelinderen Mitteln als der Zerstörung begegnet werden kann, wie dem Unterstützen des Erkers und dem Abtragen des geschädigten Dachgeschosses. Das Bundesdenkmalamt hat zudem aufgezeigt, dass selbst die Tiroler Bauordnung im dortigen § 49 ein Verbot zum Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden ohne rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung vorsieht.
Das Bundesdenkmalamt bedauert, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Grundlage der Tiroler Bauordnung offenbar eine Entscheidung traf, die aus Sicht des Bundesdenkmalamtes und vieler Menschen ein außerordentlich bedeutendes Tiroler Kulturerbe gefährdet.
(aktualisiert am 26.2.2025)