Die Novelle des Denkmalschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 41/2024) ist mit 1. September 2024 in Kraft getreten.

Novelle des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz wurde 1923 beschlossen und in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach novelliert. Durch die Novelle 2024 wurden das Gesetz von Überfrachtungen und Redundanzen befreit, ein lesbarer und kohärenter Text erstellt und ein Instrument geschaffen, das eine zeitgemäße, internationale Entwicklungen beachtende Erhaltung des österreichischen kulturellen Erbes ermöglicht.

Die Novelle des Denkmalschutzgesetzes bringt einige Verbesserungen, etwa die Ermächtigung Ensembles und Denkmale in Welterbegebieten durch Verordnung unter Schutz zu stellen, eine Sonderbestimmung zur Haftung in denkmalgeschützten Gebäuden, eine Erhaltungspflicht, Regelungen zum UNESCO-Welterbe, die dem Bundesdenkmalamt auch hier noch mehr Bedeutung geben, Bereinigungen im Bereich der Archäologie, darunter eine Regelung zur Verwahrung von Funden, eine Aktivierung des Ersatzkaufverfahrens im Ausfuhrrecht und ausführliche Bestimmungen zur Datenverarbeitung.

Wesentliche Neuerungen im Detail:

  • Beschleunigung der Unterschutzstellungsverfahren
    Unter Wahrung der Rechte der Betroffenen kann das Bundesdenkmalamt in einem rascheren Verfahren Gebäude-Ensembles gesammelt unter Schutz stellen. Durch eine Verordnungsermächtigung, ein klar geregeltes Erlassungsverfahren sowie individuelle Einspruchsmöglichkeiten wurden hier deutliche Verbesserungen erzielt. Dadurch erhöht sich auch die Rechtssicherheit für die Eigentümer:innen, da es zu einer Beschleunigung der Verfahren kommt.
  • Klarstellung von Haftungsfragen im Denkmal
    Mit einer neuen Sonderregelung kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals in Haftungsfragen berücksichtigt werden. Bisher hatten diese Haftungsfragen im Zusammenhang mit bestimmten Sorgfaltsanforderungen bisweilen dazu geführt, dass denkmalgeschützte Objekte aus Sorge vor Haftungsrisiken nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
  • Erhöhung der Rechtssicherheit für die Eigentümer:innen
    Im Veränderungsverfahren (gem. § 5 DMSG) werden beispielhaft die vom Bundesdenkmalamt zu berücksichtigenden Aspekte bei der Veränderung von denkmalgeschützten Objekten gesetzlich verankert. Dazu gehören nun unter anderem Maßnahmen, die der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung dienen. Die Erhaltung von Denkmalen setzt immer auch eine dem jeweiligen Denkmal angemessene Nutzung voraus und steht damit nicht im Widerspruch zu zeitgemäßen Anforderungen.
  • Einführung einer Erhaltungspflicht
    Dem Bundesdenkmalamt wird die Möglichkeit gegeben, auf Basis der neu geschaffenen Erhaltungspflicht einem bewussten Verfallenlassen von historischer Bausubstanz entgegenzutreten. Bisher hatte das Bundesdenkmalamt keine Handhabe für Fälle, in denen Eigentümer:innen von Denkmalen diese aus Gewinnabsicht absichtlich so weit verfallen ließen, dass ein Abriss der letzte verbleibende Ausweg war. Die Erhaltungsverpflichtung soll sich auf (gewollte oder zumindest geduldete) Schäden am Denkmal beziehen, die zu einem Verlust seiner Bedeutung führen.
  • Koordinative Funktion des Bundesdenkmalamts im UNESCO-Welterbe
    Eine neue Geschäftsstelle für das UNESCO-Welterbes im Bundesdenkmalamt wird zentrale, koordinierende Aufgaben übernehmen und die Materien Denkmalschutz und Welterbe deutlich aufeinander beziehen. Das Denkmalschutzgesetz enthält ein klares Bekenntnis zur internationalen Verantwortung der Republik, die sich nicht nur aus der Welterbekonvention, sondern etwa auch aus der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte ergibt.
  • Zusätzliche Mittel für die Denkmalpflege
    Damit das Bundesdenkmalamt Eigentümer:innen bei der Erhaltung und Nutzung von Denkmalen noch besser unterstützen kann, werden ab dem Jahr 2024 zusätzlich sechs Millionen Euro für Förderungen zur Verfügung gestellt.