Michaelerplatz, 1010 Wien
Neugestaltung des Platzes
Der historisch gewachsene Michaelerplatz zählt mit seinen hochkarätigen Bauten aus mehreren Jahrhunderten ohne Zweifel zu den bedeutendsten Stadträumen Wiens und darüber hinaus. Die Platzoberfläche wurde mehrfach verändert. Seit Ende des 18. Jahrhunderts kann eine einheitliche Pflasterung angenommen werden, um die Mitte des 19. Jahrhunderts sind erhöhte Gehsteige sowie eine „Rettungsinsel“ entstanden. Auf Grund des wachsenden Verkehrsaufkommens wurde 1928 eine Kreisverkehr-Regelung eingeführt. Diese wurde 1971 in eine Straßenkreuzung umgewandelt.
1990/91 fanden im gesamten Bereich archäologische Grabungen statt. Als Element der 1991/92 erfolgten Platzgestaltung durch den Pritzker-Preisträger Hans Hollein ist ein Ausschnitt der Funde sichtbar. Die kreisrunde, in der Platzmitte gelegene, für die Postmoderne charakteristische Gestaltung Hans Holleins wurde im Jahr 2022 vom Bundesdenkmalamt unter Denkmalschutz gestellt. Die darüberhinausgehenden Flächen des Michaelerplatzes stehen nicht unter Denkmalschutz.
Im Zuge des aktuellen Projekts der Stadt Wien wird die Platzgestaltung von Hans Hollein (einschließlich des sichtbaren archäologischen Bereichs) in Abstimmung mit den zuständigen Abteilungen des Bundesdenkmalamtes instandgesetzt und restauriert. Der für das Pflanzen von drei Bäumen im denkmalgeschützten Bereich erforderliche Eingriff wurde vom Bundesdenkmalamt gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz bewilligt. Alle Eingriffe in den Boden werden – auch im nicht denkmalgeschützten Bereich – soweit erforderlich archäologisch begleitet. So konnten bereits im Vorjahr wichtige neue Erkenntnisse zum Friedhof Sankt Michael („Michaelerfreithof“) gewonnen werden (siehe z.B. Artikel „Friedhof auf Michaelerplatz freigelegt“, vom 16. Juli 2023 auf wien.orf.at).
Das Bundesdenkmalamt hat im Zuge der Projektwerdung fachliche Bedenken gegen eine Beeinträchtigung der Sichtachsen vorgebracht, die hinsichtlich der Zahl und der Platzierung der von der Stadt Wien geplanten Bäume berücksichtigt wurden. Der Schutz der Sichtachsen ist rechtlich eine Angelegenheit des Stadtbildes und fällt nicht in die behördliche Verantwortung des Bundesdenkmalamtes.