Ausfuhr von Kulturgut
Wann muss man ein Ausfuhransuchen stellen?
Ausfuhransuchen müssen - unabhängig vom Verkaufswert oder Schätzpreis - für folgende Objekte gestellt werden:
- archäologische Gegenstände (zum Beispiel für eine römische Münze um 50 Euro)
- Autographe (zum Beispiel Briefe, Manuskripte, Handschriften, Tagebücher, Notizen, signierte Fotos, Notenmanuskripte) sofern der Autor bereits länger als 20 Jahre verstorben ist
- unter Denkmalschutz stehende Gegenstände (aus kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen und alle bescheidmäßig unter Denkmalschutz gestellten Objekte)
Für alle anderen Kulturgüter gelten die Kategorien der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 484/99 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 mit den entsprechenden Wertgrenzen.
Beispielsweise gilt eine Wertgrenze von Euro 15.000,- für Zeichnungen, Fotografien und Mosaike, Euro 30.000,- für Aquarelle, Gouachen und Pastelle, Euro 50.000,- für Skulpturen und sonstige Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Teppiche.
Wie stellt man ein Ausfuhransuchen?
Ausfuhransuchen sind mittels Formular zu stellen.
- Formulare für Ausfuhren in Länder innerhalb der EU
Ansuchen um eine Bewilligung und/oder Bestätigung
Ansuchen um eine befristete Bewilligung
Ansuchen um die Bewilligung der Wiederausfuhr eingeführten Kulturgutes
- Formulare für Ausfuhren in Länder außerhalb der EU (Drittstaaten)
Für Staaten außerhalb der EU sind Antragsformulare derzeit nur in der Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer und in den Bundesländer-Abteilungen erhältlich.
Antrag um endgültige Ausfuhrgenehmigung
Antrag um vorübergehende Ausfuhrgenehmigung
Welche Unterlagen muss ich dem Ausfuhransuchen beigeben?
Objektliste, Fotomaterial (kann auch per E-Mail geschickt werden), Gutachten (wenn vorhanden), gegebenenfalls Rechnung, eine Vollmacht (wenn für jemand anderen angesucht wird). Das Bundesdenkmalamt behält sich die Besichtigung der Originale vor.
Die Ausfuhransuchen/Anträge sind fristgerecht einzureichen, um die entsprechende Bearbeitung zu gewährleisten.
Wie viel kostet eine Ausfuhrbewilligung?
Ausfuhranträge und deren Bearbeitung sind gebührenfrei.
Wo kann ich ein Ausfuhransuchen einreichen?
In der Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer oder in der Amtskanzlei im Bundesdenkmalamt, Hofburg, 1010 Wien
Ausfuhranträge können aber auch in den Bundesländerabteilungen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg eingereicht werden.
Persönlich während des Parteienverkehrs oder schriftlich per Post, Fax oder E-Mail.
Alle Formulare können auf Wunsch auch per Post zugesandt werden.
Hinweis: Für Archivalien, zum Beispiel Schriftstücke mit politischem beziehungsweise militärischem, wirtschaftlichem und administrativem Inhalt (Urkunden, Akten, Rechnungen oder ähnliches) ist das Österreichische Staatsarchiv zuständig.
Formulare
- EU-Ausfuhrgenehmigung_neu.pdf (3,1 MB)
- Ansuchen um eine befristete Bewilligung gem. 22 Abs. 1 oder 5 DMSG (500,7 KB)
- Anlageblatt zum Ansuchen um eine befristete Bewilligung gem. 22 Abs. 1 oder 5 DMSG (475,6 KB)
- Ansuchen um die Bewilligung der Wiederausfuhr gem. 22 Abs. 3 oder 5 DMSG (576,0 KB)
- Anlageblatt zum Ansuchen um die Bewilligung der Wiederausfuhr gem. 22 Abs. 3 oder 5 DMSG (476,2 KB)
- Ansuchen um eine Bewilligung oder Bestätigung gem. 17 und 18 DMSG (500,9 KB)
- Anlageblatt zum Ansuchen um eine Bewilligung oder Bestätigung gem. 17 und 18 DMSG (476,1 KB)
Infofolder
Kultur der Prävention
Informations- und Präventionsfolder zum Schutz vor Kulturgutdelikten
Kultur unter Schutz
Ratgeber für alle Personen, die in irgendeiner Form mit dem Erwerb, Verkauf oder der Verbringung von Kulturgut zu tun haben